Der Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten ist streng geregelt. Bevor diese auf den Markt gebracht werden, muss für die ein Zulassungsverfahren bzw. Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden.
Auch, wenn dieses erfolgreich durchlaufen wurde, können die Produkte nicht so wie sie sind auf den Markt geworfen werden. Bestimmte Kennzeichnungen sind Pflicht. Weisen die Produkte bzw. deren Verpackungen diese nicht auf, sind die Produkte nicht verkehrsfähig.
Vertrieb/Werbung
Auch Hersteller von Arzneimitteln und Medizinprodukten müssen werben, um ihre Produkte gewinnbringend zu veräußern. Dies gilt heute mehr denn je - denn der Onlinehandel ermöglicht es, dass auch Anbieter aus anderen Ländern mit Ihren Angeboten direkt an die deutschen Kunden herantreten.
Zugleich gelten für die Werbung von Arzneimitteln und Medizinprodukten angesichts der herausragenden Bedeutung des Gesundheitsschutzes der Allgemeinbevölkerung eine Vielzahl an rechtlichen Rahmenbedingungen und Restriktionen, die eingehalten werden müssen.
Werbemaßnahmen, die in anderen Branchen alltäglich sind, sind für Arzneimittel und Medizinprodukte häufig nur sehr beschränkt möglich oder komplett verboten. So sind beispielsweise Rabatte nur in einem sehr eingeschränkten Umfang zulässig ebenso wie die Empfehlungswerbung oder Erfahrungsberichte. Für bestimmte Krankheiten ist die Werbung außerhalb der Fachkreise komplett untersagt.
Auch im Verhältnis zwischen den Herstellern und den Fachkreisen gibt es Beschränkungen. Hier sollten die Hersteller auch die §§ 299 a und § 299 b StGB, die durch das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen in das StGB eingeführt wurden, im Blick haben, wenn sie mit ihren Angeboten an die Fachkreise herantreten.
Gerne berate ich Sie zu dem rechtskonformen Vertrieb von Arzneimittel und Medizinprodukten.
Marken
Für Arzneimittel- und Medizinproduktemarken sind eine ganze Reihe rechtlicher Besonderheiten zu beachten.
Traditionell sind die als Marken geschützten Produktbezeichnungen gerade für Arzneimittelmarken stark an die Wirkstoffe bzw. das Anwendungsgebiet angelehnt. Folglich sind die Marken für ähnliche Produkte der verschiedenen Hersteller einander deutlich ähnlicher als dies in anderen Branchen der Fall ist. Hierdurch ergeben sich bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr besondere Anforderungen.
Gerade weil die starke Anlehnung an die Wirkstoffe typisch ist, hat auch die die Aufsichtsbehörde,
das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bei der Markengestaltung ein Veto-Recht. Eben weil die Bezeichnung einesArzneimittels als Identifikations‐ und Unterscheidungsmerkmal dient, ist beispielsweise darauf zu achten, dass für bestimmte Wirkstoffe etablierte Phantasiebezeichnungen nicht auf andere Wirkstoffe übertragen werden. Außerdem sollten auch keine Bezeichnungen gewählt werden, die Arzneimittelmissbrauch begünstigen.
Diese Anforderungen berücksichtige ich im Rahmen der Beratung.
Beratungsleistungen:
+ Prüfung von Produktverpackungen
+ Beratung bei der Gestaltung von Messeständen
+ Schulung der Vertriebsmitarbeiter
Streitverfahren:
+ Abmahnverfahren
+ einstweilige Verfügungen
+ Klageverfahren
Adresse
Rechtsanwältin Claudia Heumann Schumannstraße 27 60325 Frankfurt am Main