Mittlerweile ist es problemlos möglich, Kosmetika im außereuropäischen Ausland zu bestellen und den eigenen Kunden in Deutschland oder Europa anzubieten.
Was viele Händler nicht beachten: Sie gelten dann nicht nur als Hersteller und sind in der Produktverantwortung - in der Regel sind die Produkte auch nicht gemäß der europäischen Vorgaben gekennzeichnet und müssen komplett neu etikettiert werden, um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden.
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Auch bei der Bewerbung lauern viele Stolperfallen.
Gerade, wenn die Wirkungen des Produktes beschrieben werden, ist Vorsicht geboten. Nicht nur das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, auch die Kosmetivordnung selbst verbietet irreführenden Werbeaussagen. Der Nachweis muss in der Praxis in aller Regel mit umfassenden Studien angetreten werden. Vor allem, wenn die Wirkungen des Produktes auf den Körper beschrieben werden, gelten strenge Anforderungen. Die europäische Verordnung Nr. 655/2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln legt die Messlatte sehr hoch.
Und selbst dann, wenn die Aussagen bewiesen werden können, sind Unternehmen nicht sicher. Gerade, wenn die Produkte bei der Linderung von Beschwerden zum Einsatz kommen sollen, beispielsweise ein Kühlgel bei Prellungen, gilt das Kometikum schnell als nicht ordnungsgemäß registriertes Medizinprodukt, für das ein Konformitätsbewertungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen.
Gerne berate ich Sie zu dem rechtskonformen Vertrieb von Kosmetika.
Beratungsleistungen:
+ Prüfung von Produktverpackungen
+ Beratung bei der Gestaltung von Messeständen
+ Koordination von Rückrufaktionen
Streitverfahren:
+ Abmahnverfahren
+ einstweilige Verfügungen
+ Klageverfahren
Adresse
Rechtsanwältin Claudia Heumann Schumannstraße 27 60325 Frankfurt am Main